Ratgeber Qualitätsprüfung
QPR ambulant 2026: Was die neue Prüfung verlangt
Von Jonas Jahrke · Stand: 29. August 2026
Seit dem 1. Juli 2026 prüft der Medizinische Dienst ambulante Pflegedienste nach neuen Regeln. Wer die alte Prüflogik im Kopf hat, bereitet sich auf die falschen Fragen vor. Das Wichtigste im Überblick – und was es konkret für die Dokumentation bedeutet.
Die Eckdaten
Die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste" wurden am 19. Mai 2025 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen, am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Für ambulante Betreuungsdienste ist ein eigener Teil 1b vorgesehen.
Was zeitgleich in Kraft getreten ist
Die QPR steht nicht allein. Zum selben Stichtag gelten auch die neuen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in der ambulanten Pflege nach § 113 SGB XI – ebenfalls in einem Teil 1a für Pflegedienste und einem Teil 1b für Betreuungsdienste – sowie die neue Qualitätsdarstellungsvereinbarung, die regelt, wie Prüfergebnisse veröffentlicht werden. Wer nur die Prüfrichtlinie liest, kennt also die Prüfsystematik, aber nicht den fachlichen Maßstab, an dem geprüft wird: Die Maßstäbe und Grundsätze beschreiben, was von einem Pflegedienst inhaltlich erwartet wird, die QPR beschreibt, wie das überprüft und bewertet wird, und die Qualitätsdarstellungsvereinbarung, was davon am Ende öffentlich sichtbar ist.
Wer in die Prüf-Stichprobe kommt
Die wohl praktischste Neuerung steckt nicht in der Bewertungslogik, sondern in der Auswahl der geprüften Personen. Denn nicht jede Kundin und jeder Kunde eines Pflegedienstes kann überhaupt in die Stichprobe geraten. Einbezogen werden ausschließlich Personen, die pflegebedürftig nach dem SGB XI sind oder Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 bzw. § 37c SGB V erhalten.
In der allgemeinen ambulanten Pflege umfasst die Stichprobe neun Personen, aufgeteilt in vier Teilgruppen:
| Teilgruppe | Personen | Merkmal |
|---|---|---|
| A | 2 | differenziert nach Beeinträchtigungen der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten |
| B | 2 | differenziert nach Beeinträchtigungen der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten |
| C | 2 | differenziert nach Beeinträchtigungen der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten |
| D | 3 | ärztlich verordnete aufwändige Behandlungspflege – etwa Absaugen, Beatmung, Trachealkanüle oder chronische Wundversorgung |
Teilgruppe D hat dabei eine Besonderheit, die man kennen sollte: Bei diesen drei Personen werden laut Richtlinie „ausschließlich die aufwändigen Leistungen nach § 37 SGB V geprüft“ – nicht der komplette Pflegeprozess. Für ein Drittel der Stichprobe entscheidet also nicht die SIS über das Ergebnis, sondern die Qualität der behandlungspflegerischen Dokumentation und Durchführung.
Wer nicht in die Stichprobe kommt
Ausdrücklich nicht berücksichtigt werden Personen, die vom Dienst ausschließlich
- Haushaltshilfe erhalten,
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a bzw. § 45b SGB XI in Anspruch nehmen oder
- einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI bekommen.
Das relativiert eine verbreitete Sorge: Ein Dienst mit vielen reinen Betreuungs- oder Entlastungskunden hat für diesen Teil seines Klientels keine Prüfung nach dieser Systematik zu erwarten. Umgekehrt heißt es aber auch, dass sich die Prüfung auf einen vergleichsweise kleinen, klar umrissenen Teil der Kundschaft konzentriert – und dort genauer hinsieht.
Für die außerklinische Intensivpflege und die psychiatrische häusliche Krankenpflege gelten eigene Stichprobenverfahren. Dienste mit diesen Versorgungsformen sollten sich nicht auf die Zahlen der allgemeinen ambulanten Pflege verlassen.
Was sich grundlegend ändert
Von der Aktenprüfung zur Ergebnisqualität
Die Prüfung richtet sich stärker auf das, was bei der versorgten Person tatsächlich ankommt: Versorgungsqualität, fachlich begründete Pflegeprozesse, nachvollziehbare Entscheidungen. Einrichtungsbezogene Strukturkriterien sind weitgehend entfallen. Geprüft wird an zufällig ausgewählten Versorgungssituationen – vorbereiten lässt sich also nur, was im Alltag wirklich gelebt wird.
Bewertung von A bis D
Zu jedem Qualitätsaspekt sammelt das Prüfteam Informationen, wertet sie anhand von Leitfragen aus und vergibt eine zusammenfassende Bewertung in vier Kategorien:
- A – keine Auffälligkeiten oder Defizite
- B – Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen
- C – Defizit mit Risiko negativer Folgen
- D – Defizit mit eingetretenen negativen Folgen
Ein Detail mit Praxisfolgen: Für die öffentliche Qualitätsdarstellung sind nur die Kategorien C und D relevant. Eine B-Bewertung ist also ein interner Hinweis zum Nachsteuern – nach außen sichtbar wird erst das echte Defizit.
Das Fachgespräch bekommt Gewicht
Das Gespräch mit den Mitarbeitenden erhält bei der Bewertung der individuellen Versorgungsqualität einen höheren Stellenwert. Damit entsteht ein Dreiklang, der zusammenpassen muss: was dokumentiert ist, was das Team erzählt und was die Prüferin bei der versorgten Person vorfindet. Eine Dokumentation aus Textbausteinen hält diesem Abgleich nicht stand – eine individuelle, fachlich begründete SIS trägt ihn.
Wie stark das Gespräch wiegt, sagt die Richtlinie ungewöhnlich deutlich: Der fachlich schlüssigen, mündlichen Darstellung der Versorgung kommt „ein ebenso hoher Stellenwert wie die schriftliche Dokumentation“ zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Wer die Versorgung nachvollziehbar erklären kann, steht nicht schlechter da als ein perfekt geführter Ordner.
Diese Aufwertung hat eine klare Grenze: Mündliche Schilderungen müssen fachlich nachvollziehbar sein und ein stimmiges Bild ergeben. Widersprüchliche Aussagen sind laut Richtlinie „ebenso wenig nutzbar wie unzutreffende Angaben in der Pflegedokumentation“, dasselbe gilt für unklare oder abstrakte Antworten. Der Vorteil fällt also nicht dem zu, der gut reden kann, sondern dem, der den Fall kennt.
Woraus sich das Prüfurteil zusammensetzt
Das Fachgespräch ist dabei eine von fünf Informationsquellen, die das Prüfteam nebeneinander heranzieht:
- das Gespräch mit der versorgten Person und deren Inaugenscheinnahme
- das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden des Pflegedienstes
- die Pflegedokumentation und weitere verfügbare Unterlagen
- das Gespräch mit An- und Zugehörigen oder anderen Bezugspersonen, sofern anwesend
- Beobachtungen während der Prüfung
Für den Alltag folgt daraus eine einfache Konsequenz: Die Dokumentation muss nicht lückenlos sein, sie muss zu dem passen, was das Team sagt und was die Prüferin vor Ort sieht. Genau hier rächen sich Textbausteine – sie beschreiben einen Menschen, den es so nicht gibt.
Bemerkenswert ist außerdem die Rolle der Prüferinnen und Prüfer: Eine fallbezogene Beratung findet laut Richtlinie in der Regel im Fachgespräch statt, und im Abschlussgespräch werden gemeinsam Möglichkeiten diskutiert, wie erkannte Defizite behoben werden können. Zu den Feststellungen ist dem Pflegedienst ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – die Prüfung ist damit weniger Kontrolle mit Urteilsspruch als fachlicher Austausch mit Ergebnis.
Pflegende Angehörige im Blick
Neu erfasst wird, ob der Pflegedienst eine drohende Überforderung pflegender An- und Zugehöriger erkennt und anspricht – mit dem Ziel, die häusliche Versorgung stabil zu halten. Auch Beratungsthemen wie der Umgang mit Anzeichen von Gewalt und Vernachlässigung wurden aufgenommen; dieser Bereich wird beschreibend dargestellt, nicht mit einer Skala bewertet. Wo das in der SIS hingehört, zeigt unser Ratgeber zu Themenfeld 5.
Die QPR schreibt kein Dokumentationssystem vor
Eine Frage taucht in jeder Teamsitzung zur neuen QPR auf: Müssen wir jetzt auf das Strukturmodell umstellen? Die Richtlinie beantwortet sie an der Stelle zum Aufnahmemanagement selbst – und zwar offen. Das Vorgehen
„kann sich an den Prinzipien des Strukturmodells … orientieren, ebenso jedoch auf anderen Systematisierungsansätzen … basieren“
Geprüft wird also nicht die Form, sondern das Ergebnis: ob die Informationssammlung vollständig genug ist, um die Versorgung fachlich zu begründen, und ob die Planung erkennbar aus ihr hervorgeht. SIS, Risikomatrix und Maßnahmenplan sind ein Weg dorthin – ein erprobter und ein von den Prüfteams gut lesbarer, aber kein vorgeschriebener. Wer mit einem anderen System arbeitet, muss dieselbe Nachvollziehbarkeit auf seinem Weg herstellen. Wer mit dem Strukturmodell arbeitet, hat den Vorteil, dass die Logik der Prüfung und die Logik der Dokumentation dieselbe Sprache sprechen.
Was das für SIS und Maßnahmenplan heißt
Drei Konsequenzen ziehen sich durch alle Neuerungen:
- Individualität ist prüfbar geworden. Ob eine Planung zur Person gehört oder aus Bausteinen besteht, zeigt sich im Fachgespräch sofort – die Prüferin hat die versorgte Person ja gerade gesehen.
- Konsistenz zählt mehr als Umfang. Risikomatrix, Themenfelder und Maßnahmenplan müssen zueinander passen. Ein angekreuztes Sturzrisiko ohne Mobilitätsbeschreibung und ohne Maßnahme ist die klassische Feststellung.
- Das Team muss die Doku kennen. Wenn die Pflegekraft im Gespräch anders erzählt, als die Akte sagt, hilft die schönste Dokumentation nichts.
Wie tragfähige Formulierungen für jedes Themenfeld aussehen, zeigt unsere Übersicht der SIS-Formulierungshilfen. Welche Rolle das Berichteblatt in diesem Dreiklang spielt und wann die Evaluation die Planung nachziehen muss, zeigen die beiden Ratgeber zu den übrigen Strukturmodell-Elementen.
Vier Dinge, die sich jetzt vorbereiten lassen
Aus der Stichprobenlogik und der Gewichtung des Fachgesprächs ergeben sich vier sehr konkrete Vorbereitungen – alle ohne neues Formular und ohne Projektgruppe machbar:
- Klientenliste nach Leistungsarten sauber führen. Wer erhält SGB-XI-Leistungen, wer häusliche Krankenpflege nach § 37 oder § 37c SGB V, wer ausschließlich Betreuung, Entlastung oder Haushaltshilfe? Wer diese Zuordnung im Kopf der Verwaltung hat statt in der Software, findet am Prüfungstag schwer heraus, wer überhaupt in die Stichprobe gehört – und kann die Auswahl nicht nachvollziehen.
- Die Dokumentation der aufwändigen Behandlungspflege prüfungsfest halten. Drei der neun Personen kommen aus Teilgruppe D, und dort wird gezielt auf diese Leistungen geschaut. Vor allem die Wunddokumentation lohnt einen ehrlichen Blick: nachvollziehbare Verlaufsbeschreibung, Verbandwechsel mit Datum und Durchführendem, ärztliche Verordnung und Anordnungsänderungen greifbar. Bei Beatmung, Trachealkanüle und Absaugung gilt dasselbe für Einweisungsnachweise und Notfallregelungen.
- Matrix und Themenfelder gegeneinander abgleichen. Der schnellste interne Qualitätscheck ist immer noch der Quervergleich: Jedes angekreuzte Risiko in der Risikomatrix braucht eine Entsprechung in einem Themenfeld und eine Maßnahme im Plan – und umgekehrt sollte kein Themenfeld ein Risiko beschreiben, das in der Matrix fehlt. Zehn Minuten pro Akte, und die häufigste Feststellung der Prüfung ist erledigt.
- Überforderung von Angehörigen dokumentieren, wo sie hingehört. Beobachtungen zur Belastung pflegender An- und Zugehöriger, geführte Gespräche und angebotene Entlastungswege gehören in Themenfeld 5 und ins Berichteblatt. Wenn das Team im Fachgespräch von einer erschöpften Tochter erzählt, von der in der Akte nichts steht, ist genau der Dreiklang gebrochen, den die neue Prüfung sucht.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die neue QPR ambulant?
Seit dem 1. Juli 2026. Erlassen am 19. Mai 2025, genehmigt am 7. August 2025.
Wie wird bewertet?
In vier Kategorien von A bis D – von „keine Auffälligkeiten" bis „Defizit mit eingetretenen negativen Folgen". Für die öffentliche Qualitätsdarstellung sind nur C und D relevant.
Ist Dokumentation jetzt weniger wichtig?
Nein – sie wird anders wichtig: als Grundlage des Fachgesprächs statt als Selbstzweck. Was geschrieben steht, muss zum Erzählten und zum Vorgefundenen passen.
Was ist mit pflegenden Angehörigen?
Ob der Dienst drohende Überforderung erkennt und anspricht, wird neu erfasst – beschreibend, ohne Skala.
Wie viele Personen werden bei einer Prüfung einbezogen?
In der allgemeinen ambulanten Pflege umfasst die Stichprobe neun Personen: je zwei in den Teilgruppen A, B und C, differenziert nach Beeinträchtigungen der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten, sowie drei Personen in Teilgruppe D mit ärztlich verordneter aufwändiger Behandlungspflege. In die Stichprobe kommen nur Personen mit Pflegebedürftigkeit nach SGB XI oder mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 oder § 37c SGB V. Für die außerklinische Intensivpflege und die psychiatrische häusliche Krankenpflege gelten eigene Stichprobenverfahren.
Werden auch Kunden mit reinen Betreuungsleistungen geprüft?
Nein. Nicht berücksichtigt werden Personen, die ausschließlich Haushaltshilfe, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a oder § 45b SGB XI oder nur einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI erhalten.
Schreibt die QPR das Strukturmodell vor?
Nein. Die Richtlinie stellt zum Aufnahmemanagement ausdrücklich klar, dass sich das Vorgehen an den Prinzipien des Strukturmodells orientieren kann, ebenso jedoch auf anderen Systematisierungsansätzen basieren kann. Geprüft wird nicht die Form der Dokumentation, sondern ob die Versorgung fachlich begründet und nachvollziehbar ist.
Prüfsicher dokumentieren, ohne Textbausteine
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Dokuna ansehenWas eine Software leisten muss, damit die Doku der Prüfung standhält: Kriterien für SIS-Software.
Quellen: Medizinischer Dienst Bund – Pressemitteilung zur QPR ambulant (28.08.2025) · QPR ambulante Pflege Teil 1a – Richtlinientext (PDF) · QPR Teil 1a, Fassung vom 19.05.2025 (PDF) – Stichprobe und Anlage 1 · Maßstäbe und Grundsätze ambulant Teil 1a und 1b – Vereinbarungstext (PDF) · AOK Gesundheitspartner – Neue QPR für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste · QM-Praxis Pflege – Neue QPR ambulant ab 2026 im Fokus
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Informationen zur QPR ambulant zusammen und ersetzt weder die Lektüre der Richtlinien noch eine rechtliche oder qualitätsfachliche Beratung. Maßgeblich sind die offiziellen Dokumente des Medizinischen Dienstes Bund. Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr, Stand August 2026.