Ratgeber Maßnahmenplan
Dekubitusprophylaxe im Maßnahmenplan richtig formulieren
Von Jonas Jahrke · Stand: 11. Oktober 2026
„Dekubitusprophylaxe durchführen“ steht in vielen Maßnahmenplänen und hilft niemandem. Weder weiß die Kollegin im Spätdienst, was sie tun soll, noch kann der Prüfdienst erkennen, ob die Planung zum Risiko passt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben in den Plan gehören, was der Expertenstandard des DNQP prüft und wie Sie die Prophylaxe in der ambulanten Pflege konkret formulieren.
Bei Dekubitusrisiko braucht der Maßnahmenplan drei Angaben: das längste bewegungsfreie Intervall, die Lagerungsarten und die Hilfsmittel. Feste Uhrzeiten sind nicht nötig, die tatsächlichen Positionswechsel müssen aber mit Zeitangabe nachvollziehbar sein, etwa in einem Bewegungsplan. Ambulant gehört dazu, wer zwischen den Einsätzen lagert und wie die Angehörigen angeleitet wurden.
Von der SIS zum Plan
Die Planung beginnt nicht im Maßnahmenplan, sondern in der SIS®. In Themenfeld 2 steht, wie die Person ihre Position im Bett und im Sitzen verändert. In Themenfeld 4 steht der Hautzustand. Schätzt die Pflegefachkraft daraus ein Dekubitusrisiko ein, kreuzt sie es in der Risikomatrix an und entscheidet, ob eine weitere Einschätzung nötig ist. Mehr dazu im Ratgeber Die Risikomatrix in der SIS.
Das Audit-Instrument zum Expertenstandard Dekubitusprophylaxe (DNQP, 2. Aktualisierung 2017) fragt dazu zweierlei: Wurde unmittelbar zu Beginn der Versorgung systematisch eingeschätzt, mit individuellen Risikofaktoren und einer Hauteinschätzung? Und ist diese Einschätzung aktuell, also wiederholt im festgelegten Abstand oder nach jeder Veränderung, die das Risiko betrifft?
Was im Plan stehen muss
Die EinSTEP-Handreichung zum Maßnahmenplan (Dezember 2024) ist an dieser Stelle ungewöhnlich konkret. Bei Dekubitusrisiko muss der Maßnahmenplan enthalten:
- das maximale bewegungsfreie Intervall, also wie lange die Person höchstens ohne Positionswechsel liegen oder sitzen soll,
- die Lagerungsarten, die zum Einsatz kommen,
- mögliche Hilfsmittel.
Außerdem müssen die Maßnahmen individuelle gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen, die Handreichung nennt als Beispiel einen Schlaganfall. Konkrete Uhrzeiten im Plan sind nicht erforderlich. Die tatsächliche Durchführung der Positionswechsel muss aber mit Zeitangabe nachvollziehbar sein, zum Beispiel in einem Bewegungsplan.
Auch die Maßstäbe und Grundsätze ambulant (2025) sehen vor, das Dokumentationssystem bei bestehenden Pflegeproblemen im Rahmen der vereinbarten Leistungen zeitweise zu erweitern, ausdrücklich etwa um Bewegungs- oder Lagerungsprotokolle.
Eine allgemeine Regel gilt für alle Prophylaxen: Die bloße Nennung „Dekubitusprophylaxe“ reicht laut Handreichung nicht. Die Maßnahmen müssen aber nicht als eigene Zeile stehen. Sie können Teil einer übergeordneten Beschreibung sein, etwa der Morgenpflege.
Was das DNQP-Audit sehen will
Das Audit-Instrument des DNQP zeigt gut, woran sich eine Planung messen lassen muss. Aus der Dokumentenanalyse:
- Individuelle Planung mit aktiven und passiven Maßnahmen, die mit der Person vereinbart sind, damit sich alle Beteiligten informieren können (E2.1)
- Beratung angeboten: Der Person oder den Angehörigen wurde eine individuelle Beratung zum Risiko angeboten. Lehnt die Person ab und ist das dokumentiert, gilt das Kriterium als erfüllt (E3.1)
- Eigenbewegung gefördert: Die Planung zeigt, wie die Person sich selbst bewegt oder dazu angeregt wird (E4.1)
- Gefährdete Stellen entlastet: Bei Bedarf werden gefährdete Körperstellen wie Fersen oder Ellbogen freigelegt (E4.2)
- Hilfsmittel unverzüglich eingesetzt: Sind druckverteilende Hilfsmittel vorgesehen, soll erkennbar sein, wann sie erstmals eingesetzt werden konnten (E5.1)
Die Reihenfolge ist aufschlussreich: Die Förderung der Eigenbewegung kommt vor der Entlastung. Eine Planung, die nur aus Lagerungszeiten besteht, übersieht, was die Person selbst noch beitragen kann.
Die ambulante Besonderheit: Wer lagert zwischen den Einsätzen?
Im Pflegeheim ist rund um die Uhr Personal da. Ambulant kommt der Pflegedienst nur zu den vereinbarten Einsätzen. Dazwischen sind die Person selbst oder Angehörige zuständig. Daraus folgen drei Dinge für den Plan:
- Aufgaben verteilen: Der Plan nennt, was der Pflegedienst im Einsatz übernimmt und was Angehörige zwischen den Einsätzen tun. Ein Maßnahmenplan ist ambulant nur für die vereinbarten Leistungen nötig (EinSTEP-Handreichung). Die Absprache mit der Familie gehört aber in die Dokumentation, in der ambulanten SIS® in der Regel in Themenfeld 6.
- Anleiten und beraten: Die QPR ambulant prüft im Qualitätsaspekt 2.9 die Anleitung und Beratung pflegender Angehöriger. Halten Sie fest, wer wann wozu angeleitet wurde.
- Grenzen dokumentieren: Die QPR erkennt ausdrücklich an, dass ein Dekubitus entstehen kann, obwohl der Pflegedienst nach den Standards gehandelt und die Angehörigen beraten hat. Diese Grenze der Einwirkungsmöglichkeit lässt sich aber nur zeigen, wenn Beratung und Absprachen dokumentiert sind.
Liegt bereits ein Dekubitus vor, kann der Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung als Behandlungspflege ärztlich verordnet sein. Die QPR führt ihn dann als eigene Maßnahme im Qualitätsbereich 3.
Formulierungsbeispiele
Die folgenden Beispiele sind erfunden. Zahlen wie das Intervall sind Beispielwerte: Die Pflegefachkraft legt sie für jede Person nach Hautzustand, Mobilität und Situation fest.
Wie ausführlich der Plan insgesamt wird, hängt auch vom gewählten Stil ab. Mehr dazu im Ratgeber Maßnahmenplan formulieren.
Häufige Fehler
- Schlagwort statt Handlung: „Dekubitusprophylaxe“ ohne Intervall, Lagerungsart und Hilfsmittel.
- Prophylaxe ohne Risiko: Die Handreichung kritisiert die schematische Nennung von Prophylaxen, für die in der SIS® kein erhöhtes Risiko beschrieben ist.
- Fersen vergessen: Das Audit fragt ausdrücklich nach der Entlastung gefährdeter Körperstellen.
- Hilfsmittel nur auf dem Papier: Die Matratze steht im Plan, ist aber noch nicht geliefert. Dann gehört das Datum des Antrags ins Berichteblatt.
- Keine Wiederholung: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Verschlechterung wird das Risiko nicht neu eingeschätzt.
- Angehörige unsichtbar: Sie lagern nachts, aber nirgends steht, dass sie angeleitet wurden.
Häufige Fragen
Muss bei Dekubitusrisiko ein Bewegungsprotokoll geführt werden?
Die Positionswechsel müssen laut EinSTEP-Handreichung mit Zeitangabe nachvollziehbar sein, zum Beispiel in einem Bewegungsplan. Die MD-Hinweise zum Strukturmodell von 2019 sprechen wegen eines Gerichtsurteils von einer allgemeinen Verpflichtung zum Bewegungsprotokoll. Wie das ambulant umgesetzt wird, sollte Ihr QM regeln.
Müssen feste Uhrzeiten für die Lagerung im Maßnahmenplan stehen?
Nein. Laut EinSTEP-Handreichung zum Maßnahmenplan sind konkrete Uhrzeiten im Plan nicht erforderlich. Im Plan stehen das maximale bewegungsfreie Intervall, die Lagerungsarten und die Hilfsmittel.
Brauche ich für das Dekubitusrisiko eine Skala?
Nicht automatisch. Das DNQP-Audit verlangt eine systematische Einschätzung mit individuellen Risikofaktoren und Hauteinschätzung. Die EinSTEP-Unterlagen betonen, dass Einschätzungsinstrumente die fachliche Einschätzung nur unterstützen und nie ersetzen. Welche Instrumente bei Bedarf genutzt werden, legt das QM fest.
Was gilt, wenn Angehörige die Lagerung trotz Beratung nicht übernehmen?
Dann ist eine Grenze der Einwirkungsmöglichkeit erreicht, die die QPR ambulant ausdrücklich berücksichtigt. Dokumentieren Sie Beratung, Absprache und Ablehnung nachvollziehbar und prüfen Sie mit der Person, ob ein anderer Einsatzrhythmus oder andere Hilfsmittel infrage kommen.
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Quellen: Projektbüro EinSTEP: Handreichung zum Maßnahmenplan, Dezember 2024, Abschnitte 4.3.2 und 5.3.2 · DNQP: Audit-Instrument zum Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege, 2. Aktualisierung 2017 · Medizinischer Dienst Bund: QPR ambulante Pflege Teil 1a (PDF) · Maßstäbe und Grundsätze ambulant vom 28. April 2025 (PDF) · MDS: Hinweise zur Umsetzung des Strukturmodells, Oktober 2019 (PDF) · Projektbüro EinSTEP: Informations- und Schulungsunterlagen 3.1
Dieser Ratgeber gibt die genannten Quellen nach bestem Wissen in eigenen Worten wieder. Maßgeblich sind die Originaltexte und die Vorgaben Ihres Qualitätsmanagements. Er ersetzt keine pflegefachliche Einschätzung im Einzelfall. SIS® ist eine eingetragene Marke der Bundesrepublik Deutschland. Angaben ohne Gewähr.